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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur Schriftwerk
Präambel
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsordnungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur Schriftwerk Rea Laskaris (im Fogenden Agentur genannt) mit ihren Vertragspartnern (in Folgenden Kunde genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen sind nur durch vorherige schriftliche Vereinbarung wirksam.
1. Vergütung
1.1 Es gilt die im schriftlichen Angebot angehende Vergütung. Alle in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Beträge verstehen sich als Preise im Sinne des § 19 UStG: Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerschaft gem. § 19 UstG.
1.2 Sofern nichts anders schriftlich in der Rechnung formuliert, entsprich das Liefer-/Leistungsdatum dem Rechnungsdatum. Zahlungen sind ohne jeden Abzug fällig.
1.3 Erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, so ist die Agentur zur Erstellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Die Höhe des Abschlagssumme umfasst die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits erbrachten Teilleistungen. Die Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen.
1.4 Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
1.5 Bei Abbruch von Aufträgen durch den Kunden hat die Agentur Anspruch auf die Zahlungen sämtlicher bereits erbrachter Leistungen.
2. Urheber- und Nutzungsrechte
2.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars die Nutzngsrechte des finalen vom Kunden freigegebenen Produkts, nicht jedoch die Nutzungsrechte für weitere Versionen, die im Verlauf des Auftrags von der Agentur erstellt und nicht vom unden freigegeben wurden.
2.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Auftrags noch nicht bezalht sind, verbleiben bis zur vollständigen Zahlungen bei der Agenutr.
2.3 Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung von der Agentur angefertig wurden, sind Eigentum der Agentur. Der Kunde kann die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten nicht einfordern.
2.4 Sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Kunden im Rahmen einer Vertragsanbahrung präsentiert oder ausgehändigt wurden, verbeliben uneingeschränkt bei der Agentur. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Entwürfe an die Agentur zurückzugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitge Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Kunden untersagt.
2.5. Die Agentur darf die von ihr erstellten Produkte branchenüblich signieren, den Kunden in ihre Referenzliste aufnehmen und den Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Ist ein Kunde damit nicht einverstanden, kann schriftlich eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
3. Haftung
3.1 Die Agentur führt keine juristische Beratungen durch. Das Riskio der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wid vom Kunden getragen. Alle vom Kunden bei der Agentur in Auftrag gegebenen Leistungen sind vom Kunden schriftlich freizugeben. Mit der Erteilung der Freigabe übernimmt der Kunde die volle Verantwortung und Haftung für die ausgeführten Arbeiten.
3.2 Die Agentur geht davon as, dass sämtliches vom Kunden zur VErfügung gestellten Material (z.B. Fotos, Grafiken, etc.) frei von Rechten Dritter ist, bzw. dass die zur Realisierung des Auftrags erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte dem Kunden uneingeschränkt zustehen. Die Agentur ist von Ansprüchen Dritter einscließlich möglicher Rechtsverflogungskosten freigestellt.
4. Geheimhaltungspflicht
Die Agentur ist verpflichtet, Informationen über den Kunden, die sie im Rahmen eines Auftrags erhält, streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
Schlussbestimmungen
5.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
5.2 Sollte eine der vorstehnden Bestimmungen teilweise oder ganz unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die den gestzlichen Regelungen am nächsten kommt.
Stand: Februar 2016